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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kiesling Fahrzeugbau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 03.03.2023

Insbesondere Kauf- und Werkverträge der

Firma Kiesling Fahrzeugbau GmbH
Lauteracher Weg 10
D-89160 Dornstadt-Tomerdingen
 

I. AGB / Erfüllungsort / anzuwendendes Recht/ Gerichtsstand / Aufrechnung / Vertragsänderungen:

Die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche Angebote und Verträge des Verkäufers. AGB´s des Käufers gelten nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist Ulm. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand sämtlicher Ansprüche ist, soweit zulässig, Ulm. Aufrechnung und Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sind nur mit rechtskräftigen Forderungen zulässig. Abtretungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform (auch der Verzicht auf die Schriftform).
 

II. Zustandekommen des Vertrags:

Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Der Verkäufer ist bis zu 4 Wochen an sein Angebot gebunden. Der Käufer ist an seine Bestellung 6 Wochen gebunden. Bei Bestellung durch den Käufer ist der Vertrag geschlossen, wenn der Verkäufer innerhalb der genannten Frist die Annahme der Bestellung des Käufers über den näher bezeichneten Kaufgegenstand schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung).
Die AGB des Verkäufers werden Vertragsbestandteil.
 

III. Preise:

Die Preise gelten ab Lieferwerk bzw. ab Lager zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen MWST.
Preisänderungen, die auf Lohn- oder Materialpreiserhöhungen zurückzuführen sind, bleiben vorbehalten, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen.
Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht und etwaige Versicherungen gehen zu Lasten des Käufers.
 

IV. Fälligkeit:

Zahlungen sind sofort bei Übergabe kostenfrei zu leisten, spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Rechnungserteilung. Der Käufer gerät spätestens acht Tage nach Rechnungserteilung in Verzug. Die Verzugszinsen betragen bei Verbrauchern 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Kaufleuten 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zahlungsschwierigkeiten des Käufers berechtigen den Verkäufer, alle offenstehenden, auch gestundeten Rechnungen, sofort fällig zu stellen, Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse durchzuführen.
 

V. Lieferfristen:

Lieferfristen des Verkäufers sind unverbindlich. Neben der Lieferung kann Ersatz des Verzugsschadens nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers verlangt werden. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % des Kaufpreises beschränkt. Höhere Gewalt unterbricht die Lieferfrist für die Dauer der Störung und der Folgewirkung im Betrieb.
 

VI. Gefahrübergang/Abnahme/Haftungsausschluss für Transportschäden:

Die Gefahr geht eine Woche nach Bereitstellungsanzeige (der Rechnungserhalt steht der Bereitstellungsanzeige gleich) oder sofort nach Übergabe des Liefergegenstands, bei Versand des Liefergegenstands mit Entfernung aus dem Werk des Verkäufers an den Käufer über.

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Erhalt der Bereitstellungsanzeige (der Rechnungserhalt steht der Bereitstellungsanzeige gleich) abzunehmen.  Abnahmeverzug des Käufers berechtigt den Verkäufer neben seinen gesetzlichen Rechten nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zum Vertragsrücktritt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung. In beiden Fällen kann der Verkäufer frei über den Vertragsgegenstand verfügen. Der Schadensersatz des Verkäufers beträgt 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist, oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Daneben schuldet der Käufer Ersatz sämtlicher Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer, auch für zur Ausführung des Auftrags angeschaffte spezielle Teile Zug um Zug gegen Überlassung dieser Teile. Ab Abnahmeverzug kann der Verkäufer zusätzlich ein Standgeld in Höhe von 10,00 € zuzüglich MWST pro Kalendertag berechnen.

Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab Lieferwerk. Eine Haftung des Verkäufers für Verstöße gegen Versandvorschriften ist ausgeschlossen. Für Transportschäden, Verluste bei Verschulden des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
 

VII. Stornierung nach Vertragsschluss:

Der Verkäufer kann auf Verlangen des Käufers den abgeschlossenen Vertrag über den Liefergegenstand aufheben. Kommt der Verkäufer dem Verlangen des Käufers nach, ist der Verkäufer berechtigt eine Stornogebühr i.H.v. bis zu 15 % des vereinbarten Kaufpreises vom Käufer als Schadensersatz unter Berücksichtigung ersparter Gegenleistung und ersparter Aufwendungen zu verlangen. Näheres ergibt sich für den Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung aus einem entsprechenden Angebot des Verkäufers an den Käufer zur Vertragsaufhebung.



VIII. Eigentumsvorbehalt:

Der Vertragsgegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zum vollständigen Ausgleich der Ansprüche des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nachträglich erwirbt. Bei Kaufleuten gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch zur Sicherung der Saldoforderung gegen den Käufer. Fahrzeugbriefe verbleiben in dieser Zeit beim Verkäufer. Gebrauchsüberlassung an Dritte, Veräußerung, sowie Verpfändung durch den Käufer sind bis zur vollständigen Zahlung nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlungen gelten Forderungen des Käufers gegen Dritte als an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer ist berechtigt, den Vertragsgegenstand bei Vertragsverletzung des Käufers ohne gerichtlichen Titel während der Dauer des Eigentumsvorbehalts wegzunehmen. Die Wegnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Vollkasko zu versichern und die Rechte aus dem Vertrag an den Verkäufer abzutreten. Der Verkäufer kann im Weigerungsfall auf Kosten des Käufers eine Vollkaskoversicherung abschließen. Die Kosten sowie anfallenden Spesen gelten als zusätzlicher Kaufpreis. Sicherungsleistungen sind zur Tilgung der Forderung zu verwenden. Bei Rücktritt vom Vertrag wird der Zeitwert des Liefergegenstands durch einen amtlich bestellten und vereidigten Gutachter ermittelt. Die Differenz zum Kaufpreis zuzüglich jeweils gültiger MWST hat der Käufer für den Gebrauch des Liefergegenstands unter Anrechnung der auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen zu vergüten. Die Kosten des Rücktritts werden mit 10 % des Nettoschätzwerts pauschaliert zu Lasten des Käufers. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Die Be- oder Verarbeitung der vom Verkäufer gelieferten Ware erfolgt über den Verkäufer als Hersteller, ohne diesen zu verpflichten. Auch die durch Be- oder Verarbeitung entstehende Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Vermischung oder Verarbeiten der anderen Gegenständen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der durch Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Sache, im Verhältnis der Summe der Rechnungswerte des Verkäufer und der verwendeten Fremdware. Die neue Sache ist Hauptsache im Sinne des BGB. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt, kann der Verkäufer den Vertragsgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Fristsetzung den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis im freihändigen Verkauf bestmöglichst verwerten. Die Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstands trägt der Käufer.
 

IX. Verlängerter Eigentumsvorbehalt:

Der Käufer darf Eigentum des Verkäufers nur im Rahmen gewöhnlichen Geschäftsverkehrs unter normalen Geschäftsbedingungen veräußern und nur dann, wenn er sicherstellt, dass die Forderung hieraus samt aller Nebenrechnungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware auf den Verkäufer übergehen. Andere Verfügungen über Vorbehaltsware sind nicht zulässig. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit dem Verkäufer nicht gehörenden Waren veräußert, tritt der Käufer die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Werts des Vorbehalts, bzw. be- und verarbeiteten Ware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die vorstehend erklärten Abtretungen an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 20 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit dem Rechte Dritter entgegenstehen. Die Forderungsabtretung erstreckt sich auch auf eine Saldoforderung. Der Käufer hat den Verkäufer über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen.
 

X. Gewährleistung und Haftung für Neuwaren:

Der Käufer hat Anspruch auf Nachbesserung. Bessert der Käufer ohne Rücksprache mit dem Verkäufer nach, stehen dem Käufer gegen den Verkäufer keine Ansprüche zu. Offensichtliche Fehler sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Übergabe, andere Fehler unverzüglich nach deren Feststellung beim Verkäufer anzuzeigen und durch ihn aufnehmen zu lassen. Für Kaufleute gelten die Bestimmungen der Mängelrüge gemäß HGB. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Wird der Vertragsgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig, hat sich der Käufer nach Weisung des V an den nächstgelegenen vom Verkäufer zu benennenden Betrieb zu wenden. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Gewährleistungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, wenn der Käufer einen Fehler nicht rechtzeitig beim Verkäufer angezeigt und keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, wenn er den Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht (Zweckentfremdung) oder den Kaufgegenstand nicht ordnungsgemäß gewartet und gepflegt hat. Ist Gegenstand des Vertrags die Lieferung, bzw. der Einbau einer Kühlmaschine, leistet der Verkäufer nur Gewähr im Rahmen der vom Hersteller gemachten Angaben. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Hersteller von einer bestimmten Verwendung der Kühlmaschine ausgeht. Will der Käufer eine Gewähr für den konkreten Einsatz seiner Kühlmaschine, hat er den Verkäufer in schriftlicher Form über den genauen Verwendungszweck (Größe der zu kühlenden Räume, Entladevorgänge mit Entladedauer, Einsatz im Fahrt/Standbetrieb, etc.) zu informieren. Eine Beratung über den Verwendungszweck des Käufers ist nur geschuldet, wenn dies der Käufer vom Verkäufer schriftlich verlangt und eine solche Beratungspflicht schriftlich in den Vertrag mit aufnimmt. Sonst verbleibt es bei den Angaben im Prospekt des Herstellers. Der Käufer kann den Prospekt jederzeit beim Verkäufer, bzw. beim Hersteller einsehen.
 

XI. Gewährleistung und Haftung für Gebrauchtwaren:

Bei Lieferung an Kaufleute, bei denen der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist die Gewährleistung für gebrauchte Gegenstände ausgeschlossen. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers wird ausgeschlossen mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus Verletzung, des Lebens, des Körpers oder Gesundheit.
Beim Verbrauchsgüterkauf gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Die Haftung auf Schadensersatz wird wegen fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen, sofern keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf.
 

XII. Salvatorische Klausel:

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine andere zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Bedingung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Bedingungen Lücken enthalten und der Auslegung bedürfen.